1. Der am 04.02.2010 gegründete Reitverein Remetschwiel e.V. hat seinen Sitz in Weilheim Ortsteil Remetschwiel und soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Waldshut eingetragen werden.
2. Der Verein ist nach Eintragung Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg e.V. (Landessportbund) und damit durch den Reiterring Oberrhein e.V. (Regionalverband) Mitglied des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg e.V. (Landesverband) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) (Bundesverband).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Reitverein Remetschwiel e.V. bezweckt: a. die Förderung des Sports und die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; b. die Ausbildung von Reiter/Innen, Fahrer/Innen und Pferden in allen Disziplinen; c. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen; d. die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden; e. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf der Ebene der Gemeinde und im Pferdesportkreis / Reiterring f. die Beachtung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes; g. die Förderung des Reitens/Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; h. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
· die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen · die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen · die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen usw.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder/Innen können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate.
2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten Personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG.
3. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein / Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über ihre Stamm - Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm - Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Stellt ein Mitglied des Vorstandes Antrag auf geheime Abstimmung über einen Aufnahmeantrag, so ist geheim abzustimmen.
5. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
6. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten werden, die den Reit- und Fahrsport / Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.
7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, des Reiterring Oberrhein e.V., des Regionalverbandes, des Landesverbandes (LV) und des Bundesverbandes (FN).
§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, b. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, c. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Breitensportlichen Veranstaltungen und Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) und/oder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gemäß WBO/LPO geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch WBO/LPO - Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Veranstaltungs- oder Turnierbetriebes ereignen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum fünfzehnten November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a. wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
b. wenn es gegen § 3a dieser Satzung (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
c. wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt oder sonstiger mitgliedschaftlicher Verpflichtungen nicht nachkommt;
d. bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen (vgl. § 51 AO).
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein ordentliches Gericht kann nicht angerufen werden.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
6. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch aus Abfindung aus dem Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge und Verpflichtungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe können nur innerhalb einer Frist von vierWochen eingelegt werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder/Innen unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Auf Antrag von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinderung, von seinem/ihrer Vertreter/In durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung per E-Mail an die Mitglieder entspricht der Schriftform. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte schriftliche oder mündliche Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit (50% +1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.
7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig.
8. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes, - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern/Innen (für das nächste Jahr), - die Feststellung des Jahresabschlusses, - die Entlastung des Vorstandes, - die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und - die Anträge nach § 3 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
2. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Kassen- und Rechnungsprüfer/Innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder eines von der Satzung bestimmten Organs genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung / jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist grundsätzlich möglich. Gewählte Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand/der Vorstandschaft angehören.
3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der/die Vorsitzende - der/die stellvertretende Vorsitzende - der/die Jugendwart/In - der/die Kassenwart/In - der/die Schriftführer/In - der/die Beauftragte für Leistungssport/Turniersport - der/die Beauftragte für Basissport/Breitensport/Umwelt - bis zu zwei weitere Mitglieder
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands (gem. § 9 Abs. 3) ist in der Weise beschränkt, dass er bei Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 200,00 Euro und für Dienstverträge verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Anschaffungen, die durch die Vereinskasse nicht abgedeckt werden können, müssen vorher von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Beide Regelungen gelten nur im Innenverhältnis.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist möglich.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8. Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/In (der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende).
10. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung, der/die stellvertretende Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
11. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterzeichnen.
12. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestelltem Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen, außer der Beitragsordnung, zu beschließen (vgl. § 5, Abs. 2). Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Vorstand darf folgende Vereins-Strafen verhängen
a. Verwarnung; b. Verweis; c. Abmahnung d. Ausschluss aus dem Verein
4. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
5. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vermögen des Vereins ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Das Vermögen des Vereins geht in diesem Fall an:
Die Gemeinde Weilheim mit der Auflage das Vermögen für Feuerlöschzwecke der Freiwilligen Feuerwehr Brunnadern-Remetschwiel zu verwenden.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.